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Auszüge aus der Vereinssatzung des "Vereins zur Förderung der Knochenmarktransplantation e.V.":

Verein zur Förderung
der Knochenmarktransplantation e.V.

Satzung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Knochenmarktransplantation e. V." Er ist ins Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz im Klinikum der Universität München – Großhadern.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Unterstützung und Förderung der Knochenmarktransplantation. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Hilfe für Patienten, die sich einer Knochenmarktransplantation unterziehen müssen sowie für deren Angehörige, u. a. durch Bereitstellung einer Wohnung und Hilfsmaßnahmen im Einzelfall.

b) Verbesserung der Versorgung im stationären, vor- und nachstationären und ambulanten Bereich, u. a. durch den Aufbau und den Betrieb einer klinischen Nachsorgeeinrichtung.

c) Förderung der Weiterentwicklung der Methode der Knochenmarktransplantation und der biologischen Leukämie- und Tumortherapie, u. a. durch die Einrichtung und personelle Ausstattung eines Forschungslabors.

d) Verbesserung der Patientenbetreuung durch fachpsychologische Begleitung (Supervision) und - auf die speziellen Anforderungen dieser Behandlung zugeschnittene - Fortbildung des Pflegepersonals etc..

e) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung gemäß §§ 51 ff. AO.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Abschnitt

Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

4. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Die Rechte der Fördermitglieder beschränken sich auf die Förderung des Vereins durch Beitragszahlung und die Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen.

5. Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die Satzung des Vereins und die damit für ihn sich ergebenden Aufgaben und Pflichten an.

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